Bestattungspflicht

Jede verstorbene Person muss hierzulande bestattet werden (Beisetzungspflicht). Das kann im Rahmen einer Erd- oder Feuerbestattung geschehen, dementsprechend in einem Sarg oder einer Urne (Behältniszwang) und auf einem dafür vorgesehenen und zugelassenen Bestattungsplatz (Friedhofspflicht). Zudem ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Leichenschau stattfinden und eine Anzeige beim Standesamt erfolgen muss.

Bestattungspflichtig sind nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person. Sie sind verpflichtet, für die Leichenschau, die Ausstellung der Todesbescheinigung und die Bestattung (Einsargung, Beförderung, Bestattungsart, Friedhofs- und Grabwahl, Beisetzung) innerhalb der kurzen gesetzlichen Fristen zu sorgen. Je nach Bundesland gilt eine vier- bis 14-tägige Bestattungsfrist nach dem Tod.

Die Bestattungspflicht ist nicht mit dem Erbrecht verbunden. Auch wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird oder keine Erbschaft vorhanden ist, besteht diese gesetzliche Bestattungspflicht. Die Kosten der Bestattung muss der Bestattungspflichtige tragen.

Sollten alle Bestattungspflichtigen ein Einkommen in Höhe des Sozialhilfesatzes haben, kann ein Antrag beim zuständigen Sozialamt auf Bestattungsbeihilfe gestellt werden. Bewilligt die Behörde die volle Beihilfe, wird nach einem festgelegten Satz die einfachste und billigste Bestattung durchgeführt.

Sind keine Angehörigen aufzufinden oder kommen die nächsten Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht rechtzeitig nach, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die/der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen. Dabei verlieren die Bestattungspflichtigen jegliches Mitspracherecht, was den Ablauf der Bestattung anbelangt!

Die Bestattungspflicht ist in Deutschland in den entsprechenden Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Sie ist Teil der gewohnheitsrechtlich geregelten Totenfürsorgepflicht.

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