Das deutsche Erbrecht

Das deutsche Erbrecht basiert auf den Gesetzen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es tritt in Kraft, wenn kein wirksames Testament des Verstorbenen vorliegt. Nach dem Gesetz steht den Angehörigen ein Pflichtteil des Erbes zu, der sich wie folgt aussieht:

Erben erster Ordnung:
Ehepartner und Nachfahren des Verstorbenen, also Kinder, einschließlich der nicht ehelichen und adoptierten Kinder, Enkel und Urenkel.

Erben zweiter Ordnung:
Eltern des Verstorbenen und ihre Kinder, also Geschwister, Neffen und Nichten. Verwandte der zweiten Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn kein Verwandter der ersten Ordnung existiert.

Erben dritter Ordnung:
Großeltern und deren Kinder, also Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen.

 

Erbrecht bei Ehepartnern

Die Höhe des Erbanteils eines Ehepartners hängt von der Anzahl der erbberechtigten Personen ab sowie von dem Güterstand, in dem das Paar vor dem Sterbefall lebte.

Stehen neben dem Ehepartner gleichzeitig Erben der ersten Ordnung Anteile zu, so erbt der überlebende Ehepartner ein Viertel des Nachlasses. Neben den gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung erbt der Ehegatte die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten und zweiten Ordnung noch Großeltern, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen vorhanden, so erhält der Partner das ganze Erbe.

Bei einer vereinbarten Gütertrennung wird der Nachlass zwischen den Kindern des Erblassers und dem Ehepartner zu gleichen Teilen aufgeteilt. Bei einem Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird die Erbquote des Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht. Im Fall der Gütergemeinschaft bleibt es allein bei der reinen erbrechtlichen Regelung.

Für spezielle Fragen zum Erbrecht bitten wir Sie, einen Fachanwalt hinzuzuziehen. Wir vermitteln Ihnen gerne Kontakte.

Weitere Informationen zum Erbrecht enthält auch die Broschüre des Bundesjustizministeriums unter:

Erben und Vererben

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